Orientierungsstufe
Orientierungsstufenverordnung
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- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 10. April 2012 15:33
- Geschrieben von Christel Ahlf-Christiani
Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO)
Vom 22. Juni 2007
Aufgrund § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG)
vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium
für Bildung und Frauen die §§ 1 bis 6, § 7 Abs. 8, § 8, § 9 Satz 1 und 2 sowie § 10;
aufgrund § 126 Abs. 1 SchulG verordnet die Landesregierung § 7 Abs. 1 bis 7, § 9
Satz 3 und 4.
§ 1 Ziel der Orientierungsstufe
(1) An den Regionalschulen und Gymnasien bilden die Jahrgangsstufen 5 und 6 als
Phase der Orientierung eine pädagogische Einheit (Orientierungsstufe). Durch
Beobachtung und Förderung der schulischen und persönlichen Entwicklung ist die
für die Schülerin oder den Schüler geeignete Schulart zu ermitteln. Dies geschieht in
enger Zusammenarbeit mit den Eltern (§ 2 Abs.5 SchulG).
(2) An Regionalschulen werden die Jahrgangsstufen fünf und sechs als gemeinsame
Orientierungsstufe gebildet.
§ 2 Schulübergangsempfehlung
(1) Die Klassenkonferenz beschließt zum Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 eine
Empfehlung für den Übergang in den Bildungsgang zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses oder den Bildungsgang zum Erwerb des
Realschulabschlusses in der Regionalschule oder zum Übergang in die
Orientierungsstufe des Gymnasiums. Die Schulübergangsempfehlung beruht auf der
Beobachtung und der Förderung der Schülerin oder des Schülers und berücksichtigt
die aktuellen Leistungen, die Feststellungen eines Lernplanes sowie die Ergebnisse
von schulinternen und schulübergreifenden Vergleichsarbeiten. Sie ist der
aufnehmenden weiterführenden Schule einschließlich eines vorhandenen Lernplanes
zu übersenden.
(2) Die Schulübergangsempfehlung berechtigt jeweils auch zur Anmeldung an einer
Gemeinschaftsschule. An Grundschulen, die mit einer Gemeinschaftsschule
verbunden sind, kann auf Antrag der Eltern abweichend von Absatz 1 bei einer
Schülerin oder einem Schüler, die oder der an der Schule verbleibt, auf die
Schulübergangsempfehlung verzichtet werden.
§ 3 Beratung und Entscheidung der Eltern in der Jahrgangsstufe 4
(1) Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer unterrichten am Ende des ersten
Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 die Eltern über den Ablauf des Informationsund
Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und
über die Aufgabe der Orientierungsstufe.
(2) Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern ein Informationsblatt zum
Übergang auf die weiterführenden allgemein bildenden Schulen und einen
verschlossenen Abdruck der Schulübergangsempfehlung (§ 2). Soweit für die
Schülerin oder den Schüler ein Lernplan erstellt wurde, wird dieser dem Zeugnis
beigefügt.
(3) Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer erörtern die Schulübergangsempfehlung
in Einzelgesprächen mit den Eltern. Die Beratungsgespräche sollen zu
Beginn des zweiten Schulhalbjahres stattfinden.
(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der weiterführenden allgemein bildenden
Schulen oder von ihnen beauftragte Lehrkräfte stellen in Versammlungen den Eltern
die Ziele, Anforderungen und Arbeitsweisen der jeweiligen Schulart dar.
(5) Die Eltern entscheiden darüber, welche Schulart ihr Kind im Anschluss an die
Grundschule besuchen soll. Streben sie für ihr Kind eine von der
Schulübergangsempfehlung abweichende Schulart an, sind sie unter Vorlage der
Schulübergangsempfehlung, des Halbjahreszeugnisses und, soweit vorhanden, des
aktuellen Lernplanes zur Teilnahme an einer individuellen Beratung an der
empfohlenen oder der angestrebten Schule verpflichtet. Die erfolgte Beratung ist auf
der Schulübergangsempfehlung zu vermerken. Kommen die Eltern dieser Beratung
nicht nach, sind sie verpflichtet, ihr Kind an einer Schule der Schulart anzumelden,
die der Schulübergangsempfehlung entspricht.
(6) Die Anmeldung an einem Gymnasium ist für ein Kind mit einer
Schulübergangsempfehlung in den Bildungsgang zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses nicht möglich.
(7) Hat das Kind die Grundschule nicht in Schleswig-Holstein besucht oder liegt aus
anderen Gründen keine Schulübergangsempfehlung vor, entscheiden die Eltern
nach Beratung durch eine weiterführende Schule, in welcher Schulart ihr Kind in die
Jahrgangsstufe 5 aufgenommen werden soll. Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäß.
§ 4 Zeitlicher Ablauf und Anmeldung
(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde setzt jährlich die Termine für das Verfahren
des Übergangs in die weiterführenden Schulen fest.
(2) Die Eltern melden ihr Kind in dem vorgeschriebenen Zeitraum unter Vorlage der
Schulübergangsempfehlung, des Halbjahreszeugnisses und gegebenenfalls des
Lernplans bei einer weiterführenden allgemein bildenden Schule an.
§ 5 Durchlässigkeit und Zusammenarbeit der Schulen
(1) Unter Berücksichtigung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schularten
sollen Stundentafeln und Lehrpläne sowie Unterrichtsmittel und -methoden in der
Orientierungsstufe aufeinander bezogen sein, um sachgerechte Übergänge unter
den Schularten zu ermöglichen.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde legt fest, welche Schulen in allen Fragen der
Orientierungsstufe jeweils eng zusammenarbeiten, und unterstützt und begleitet die
Zusammenarbeit.
(3) Die jeweiligen Schulelternbeiräte sind in die Zusammenarbeit der Schulen in
Fragen der Orientierungsstufe mit einzubeziehen.
§ 6 Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule
(1) In jedem Schulhalbjahr der Orientierungsstufe steht die Klassenlehrerin oder der
Klassenlehrer den Eltern zu einem Einzelgespräch zur Verfügung. Wird ein Lernplan
geführt, ist dieser mit dem Kind und den Eltern zu besprechen, von den
Gesprächsteilnehmerinnen und -teilnehmern abzuzeichnen und an die Beteiligten
auszuhändigen.
(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat sich in Abstimmung mit den
anderen Lehrkräften in regelmäßigen Abständen einen Überblick über den
Leistungs- und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zu verschaffen und
bei Bedarf individuelle Fördermaßnahmen unter Mitwirkung des Kindes und der
Eltern einzuleiten.
§ 7 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen, Wiederholung einer Jahrgangsstufe,
Schrägversetzung
(1) Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzungsbeschluss von der
Jahrgangsstufe 5 in die Jahrgangsstufe 6 auf. Am Ende der Jahrgangsstufe 5
können die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis in der Form eines
Berichtszeugnisses erhalten; am Ende der Klassenstufe 6 ist ihnen ein Notenzeugnis
auszustellen.
(2) Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe ist nur auf der
Grundlage einer ausdrücklichen entsprechenden Begründung im Lernplan im Wege
einer Ausnahmeentscheidung möglich. Die Wiederholung ist nur zum
Schuljahreswechsel möglich. Sie ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Klassenkonferenz soll zum Schuljahreswechsel von Jahrgangsstufe 5 nach
Jahrgangsstufe 6 prüfen, ob eine Schülerin oder ein Schüler der Regionalschule den
Anforderungen der nächsten Jahrgangsstufe des Gymnasiums gerecht werden kann,
und für diesen Fall eine Zuweisung zum Gymnasium aussprechen. In diesem Fall ist
ein Notenzeugnis zu erteilen. Die Zuweisung bedarf der Zustimmung der Eltern.
(4) Die Klassenkonferenz soll zum Schuljahreswechsel von Jahrgangsstufe 5 nach
Jahrgangsstufe 6 eine Schülerin oder einen Schüler des Gymnasiums der nächsten
Jahrgangsstufe der Regionalschule zuweisen, wenn die Leistungen den
Anforderungen des Gymnasiums nicht genügen und der Lernplan dies begründet. In
diesem Fall ist ein Notenzeugnis zu erteilen. Vor der Entscheidung der
Klassenkonferenz ist den Eltern Gelegenheit für eine ausführliche Erörterung zu
geben.
(5) Ein Wechsel der Schulart ist grundsätzlich nur zum Schuljahreswechsel möglich.
(6) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der
Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und
Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend
sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die
Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin
oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 7 erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Schülerin
oder ein Schüler der Regionalschule wird mit der Versetzungsentscheidung in die
Jahrgangsstufe 7 einem Bildungsgang zugeordnet. Die Nichtversetzung ist schriftlich
zu begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu
übermitteln.
(7) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums, die oder der nicht in
Jahrgangsstufe 7 ihrer Schulart versetzt wird, ist in die Jahrgangsstufe 7 des
Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses der Regionalschule
schrägversetzt.
§ 8 Zusammensetzung der Klassenkonferenz
An allen Klassenkonferenzen, die Empfehlungen zum Wechsel der Schulart oder
Schrägversetzungen aussprechen können, nimmt eine Lehrkraft der Schule, die die
Schülerin oder den Schüler aufnehmen soll, mit beratender Stimme teil. § 65 Abs. 4
SchulG gilt entsprechend.
§ 9 Übergangsbestimmungen
Bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 zählen auch die Hauptschulen, die Realschulen
und die Gesamtschulen zu den weiterführenden allgemein bildenden Schulen im
Sinne dieser Verordnung. Für diesen Zeitraum werden die in § 1 aufgeführten
Schularten um die Haupt- und die Realschule ergänzt; § 2 Abs. 2 gilt mit der
Maßgabe, dass die Schulübergangsempfehlung auch zur Anmeldung an einer
Gesamtschule berechtigt. Bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 gilt § 7 Abs. 3 mit der
Maßgabe, dass auch Schülerinnen und Schüler einer Hauptschule der Realschule
und Schülerinnen und Schüler einer Realschule dem Gymnasium zugewiesen
werden können; § 7 Abs. 4 gilt in diesem Zeitraum mit der Maßgabe, dass
Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums auch der Realschule und Schülerinnen
und Schüler der Realschule auch der Hauptschule zugewiesen werden können. Bis
zum Ablauf des 31. Juli 2010 gilt § 7 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und
Schüler der Realschule, die nicht in die Jahrgangsstufe 7 ihrer Schulart versetzt
worden sind, in die Jahrgangsstufe 7 der Hauptschule oder den Bildungsgang zum
Erwerb des Hauptschulabschlusses einer Regionalschule schrägversetzt werden; § 7
Abs. 7 gilt in diesem Zeitraum mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler des
Gymnasiums, die nicht in die Jahrgangsstufe 7 ihrer Schulart versetzt worden sind, in
die Realschule oder den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses einer
Regionalschule schrägversetzt werden.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.
(2) Die Landesverordnung über die Orientierungsstufe in der Fassung vom 17.April
2003 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 188) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer
Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 22.06.2007
Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen

