Orientierungsstufe

Orientierungsstufenverordnung

Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO)

Vom 22. Juni 2007

Aufgrund § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG)

vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium

für Bildung und Frauen die §§ 1 bis 6, § 7 Abs. 8, § 8, § 9 Satz 1 und 2 sowie § 10;

aufgrund § 126 Abs. 1 SchulG verordnet die Landesregierung § 7 Abs. 1 bis 7, § 9

Satz 3 und 4.

 

§ 1 Ziel der Orientierungsstufe

(1) An den Regionalschulen und Gymnasien bilden die Jahrgangsstufen 5 und 6 als

Phase der Orientierung eine pädagogische Einheit (Orientierungsstufe). Durch

Beobachtung und Förderung der schulischen und persönlichen Entwicklung ist die

für die Schülerin oder den Schüler geeignete Schulart zu ermitteln. Dies geschieht in

enger Zusammenarbeit mit den Eltern (§ 2 Abs.5 SchulG).

(2) An Regionalschulen werden die Jahrgangsstufen fünf und sechs als gemeinsame

Orientierungsstufe gebildet.

§ 2 Schulübergangsempfehlung

(1) Die Klassenkonferenz beschließt zum Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 eine

Empfehlung für den Übergang in den Bildungsgang zum Erwerb des

Hauptschulabschlusses oder den Bildungsgang zum Erwerb des

Realschulabschlusses in der Regionalschule oder zum Übergang in die

Orientierungsstufe des Gymnasiums. Die Schulübergangsempfehlung beruht auf der

Beobachtung und der Förderung der Schülerin oder des Schülers und berücksichtigt

die aktuellen Leistungen, die Feststellungen eines Lernplanes sowie die Ergebnisse

von schulinternen und schulübergreifenden Vergleichsarbeiten. Sie ist der

aufnehmenden weiterführenden Schule einschließlich eines vorhandenen Lernplanes

zu übersenden.

(2) Die Schulübergangsempfehlung berechtigt jeweils auch zur Anmeldung an einer

Gemeinschaftsschule. An Grundschulen, die mit einer Gemeinschaftsschule

verbunden sind, kann auf Antrag der Eltern abweichend von Absatz 1 bei einer

Schülerin oder einem Schüler, die oder der an der Schule verbleibt, auf die

Schulübergangsempfehlung verzichtet werden.

§ 3 Beratung und Entscheidung der Eltern in der Jahrgangsstufe 4

(1) Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer unterrichten am Ende des ersten

Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 die Eltern über den Ablauf des Informationsund

Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und

über die Aufgabe der Orientierungsstufe.

(2) Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern ein Informationsblatt zum

Übergang auf die weiterführenden allgemein bildenden Schulen und einen

verschlossenen Abdruck der Schulübergangsempfehlung (§ 2). Soweit für die

Schülerin oder den Schüler ein Lernplan erstellt wurde, wird dieser dem Zeugnis

beigefügt.

(3) Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer erörtern die Schulübergangsempfehlung

in Einzelgesprächen mit den Eltern. Die Beratungsgespräche sollen zu

Beginn des zweiten Schulhalbjahres stattfinden.

(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der weiterführenden allgemein bildenden

Schulen oder von ihnen beauftragte Lehrkräfte stellen in Versammlungen den Eltern

die Ziele, Anforderungen und Arbeitsweisen der jeweiligen Schulart dar.

(5) Die Eltern entscheiden darüber, welche Schulart ihr Kind im Anschluss an die

Grundschule besuchen soll. Streben sie für ihr Kind eine von der

Schulübergangsempfehlung abweichende Schulart an, sind sie unter Vorlage der

Schulübergangsempfehlung, des Halbjahreszeugnisses und, soweit vorhanden, des

aktuellen Lernplanes zur Teilnahme an einer individuellen Beratung an der

empfohlenen oder der angestrebten Schule verpflichtet. Die erfolgte Beratung ist auf

der Schulübergangsempfehlung zu vermerken. Kommen die Eltern dieser Beratung

nicht nach, sind sie verpflichtet, ihr Kind an einer Schule der Schulart anzumelden,

die der Schulübergangsempfehlung entspricht.

(6) Die Anmeldung an einem Gymnasium ist für ein Kind mit einer

Schulübergangsempfehlung in den Bildungsgang zum Erwerb des

Hauptschulabschlusses nicht möglich.

(7) Hat das Kind die Grundschule nicht in Schleswig-Holstein besucht oder liegt aus

anderen Gründen keine Schulübergangsempfehlung vor, entscheiden die Eltern

nach Beratung durch eine weiterführende Schule, in welcher Schulart ihr Kind in die

Jahrgangsstufe 5 aufgenommen werden soll. Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäß.

§ 4 Zeitlicher Ablauf und Anmeldung

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde setzt jährlich die Termine für das Verfahren

des Übergangs in die weiterführenden Schulen fest.

(2) Die Eltern melden ihr Kind in dem vorgeschriebenen Zeitraum unter Vorlage der

Schulübergangsempfehlung, des Halbjahreszeugnisses und gegebenenfalls des

Lernplans bei einer weiterführenden allgemein bildenden Schule an.

§ 5 Durchlässigkeit und Zusammenarbeit der Schulen

(1) Unter Berücksichtigung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schularten

sollen Stundentafeln und Lehrpläne sowie Unterrichtsmittel und -methoden in der

Orientierungsstufe aufeinander bezogen sein, um sachgerechte Übergänge unter

den Schularten zu ermöglichen.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde legt fest, welche Schulen in allen Fragen der

Orientierungsstufe jeweils eng zusammenarbeiten, und unterstützt und begleitet die

Zusammenarbeit.

(3) Die jeweiligen Schulelternbeiräte sind in die Zusammenarbeit der Schulen in

Fragen der Orientierungsstufe mit einzubeziehen.

§ 6 Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule

(1) In jedem Schulhalbjahr der Orientierungsstufe steht die Klassenlehrerin oder der

Klassenlehrer den Eltern zu einem Einzelgespräch zur Verfügung. Wird ein Lernplan

geführt, ist dieser mit dem Kind und den Eltern zu besprechen, von den

Gesprächsteilnehmerinnen und -teilnehmern abzuzeichnen und an die Beteiligten

auszuhändigen.

(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat sich in Abstimmung mit den

anderen Lehrkräften in regelmäßigen Abständen einen Überblick über den

Leistungs- und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zu verschaffen und

bei Bedarf individuelle Fördermaßnahmen unter Mitwirkung des Kindes und der

Eltern einzuleiten.

§ 7 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen, Wiederholung einer Jahrgangsstufe,

Schrägversetzung

(1) Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzungsbeschluss von der

Jahrgangsstufe 5 in die Jahrgangsstufe 6 auf. Am Ende der Jahrgangsstufe 5

können die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis in der Form eines

Berichtszeugnisses erhalten; am Ende der Klassenstufe 6 ist ihnen ein Notenzeugnis

auszustellen.

(2) Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe ist nur auf der

Grundlage einer ausdrücklichen entsprechenden Begründung im Lernplan im Wege

einer Ausnahmeentscheidung möglich. Die Wiederholung ist nur zum

Schuljahreswechsel möglich. Sie ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Klassenkonferenz soll zum Schuljahreswechsel von Jahrgangsstufe 5 nach

Jahrgangsstufe 6 prüfen, ob eine Schülerin oder ein Schüler der Regionalschule den

Anforderungen der nächsten Jahrgangsstufe des Gymnasiums gerecht werden kann,

und für diesen Fall eine Zuweisung zum Gymnasium aussprechen. In diesem Fall ist

ein Notenzeugnis zu erteilen. Die Zuweisung bedarf der Zustimmung der Eltern.

(4) Die Klassenkonferenz soll zum Schuljahreswechsel von Jahrgangsstufe 5 nach

Jahrgangsstufe 6 eine Schülerin oder einen Schüler des Gymnasiums der nächsten

Jahrgangsstufe der Regionalschule zuweisen, wenn die Leistungen den

Anforderungen des Gymnasiums nicht genügen und der Lernplan dies begründet. In

diesem Fall ist ein Notenzeugnis zu erteilen. Vor der Entscheidung der

Klassenkonferenz ist den Eltern Gelegenheit für eine ausführliche Erörterung zu

geben.

(5) Ein Wechsel der Schulart ist grundsätzlich nur zum Schuljahreswechsel möglich.

(6) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der

Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und

Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend

sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die

Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin

oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 7 erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Schülerin

oder ein Schüler der Regionalschule wird mit der Versetzungsentscheidung in die

Jahrgangsstufe 7 einem Bildungsgang zugeordnet. Die Nichtversetzung ist schriftlich

zu begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu

übermitteln.

(7) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums, die oder der nicht in

Jahrgangsstufe 7 ihrer Schulart versetzt wird, ist in die Jahrgangsstufe 7 des

Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses der Regionalschule

schrägversetzt.

§ 8 Zusammensetzung der Klassenkonferenz

An allen Klassenkonferenzen, die Empfehlungen zum Wechsel der Schulart oder

Schrägversetzungen aussprechen können, nimmt eine Lehrkraft der Schule, die die

Schülerin oder den Schüler aufnehmen soll, mit beratender Stimme teil. § 65 Abs. 4

SchulG gilt entsprechend.

§ 9 Übergangsbestimmungen

Bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 zählen auch die Hauptschulen, die Realschulen

und die Gesamtschulen zu den weiterführenden allgemein bildenden Schulen im

Sinne dieser Verordnung. Für diesen Zeitraum werden die in § 1 aufgeführten

Schularten um die Haupt- und die Realschule ergänzt; § 2 Abs. 2 gilt mit der

Maßgabe, dass die Schulübergangsempfehlung auch zur Anmeldung an einer

Gesamtschule berechtigt. Bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 gilt § 7 Abs. 3 mit der

Maßgabe, dass auch Schülerinnen und Schüler einer Hauptschule der Realschule

und Schülerinnen und Schüler einer Realschule dem Gymnasium zugewiesen

werden können; § 7 Abs. 4 gilt in diesem Zeitraum mit der Maßgabe, dass

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums auch der Realschule und Schülerinnen

und Schüler der Realschule auch der Hauptschule zugewiesen werden können. Bis

zum Ablauf des 31. Juli 2010 gilt § 7 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und

Schüler der Realschule, die nicht in die Jahrgangsstufe 7 ihrer Schulart versetzt

worden sind, in die Jahrgangsstufe 7 der Hauptschule oder den Bildungsgang zum

Erwerb des Hauptschulabschlusses einer Regionalschule schrägversetzt werden; § 7

Abs. 7 gilt in diesem Zeitraum mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler des

Gymnasiums, die nicht in die Jahrgangsstufe 7 ihrer Schulart versetzt worden sind, in

die Realschule oder den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses einer

Regionalschule schrägversetzt werden.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.

Dezember 2012 außer Kraft.

(2) Die Landesverordnung über die Orientierungsstufe in der Fassung vom 17.April

2003 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 188) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer

Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 22.06.2007

Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave

Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen